AGB für die Inkasso-Tätigkeit

I. VERTRAGSGEGENSTAND

Der Inkasso-Service-Vertrag ist ein Rahmenvertrag. Er regelt die Zusammenarbeit der Firma First-Inkasso mit dem Auftraggeber zum Einzug von voraussichtlich unstreitigen Forderungen des Auftraggebers. Er gilt für alle Inkassoaufträge, die der Auftraggeber der Firma First-Inkasso erteilt.

II. VERTRAGSDAUER

Die Inkassoaufträge enden mit der restlosen Befriedigung der Haupt- und Nebenforderungen oder dann, wenn sich eine Forderung endgültig als Uneinbringlich erweist.

III. LEISTUNGEN DER FIRMA FIRST-INKASSO

Die Firma First-Inkasso übernimmt den Einzug von Forderungen des Auftraggebers, die nicht ernstlich bestritten sind.

Die Bearbeitung erfolgt nach den individuellen Bedürfnissen des Auftraggebers. Sie beinhaltet alle Maßnahmen, die zum Erfolg vor der Einleitung gerichtlicher Schritte erforderlich sind, wie Mahnungen, persönliche Gespräche, Vermittlung, Telefonservice. Die Firma First-Inkasso stellt hierzu ihr internes Datennetz zur Verfügung.

Bei streitig gewordenen Aufträgen bereitet die Firma First-Inkasso die Unterlagen vor, damit die Bearbeitung von einem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand fortgeführt werden kann. Der Auftraggeber hat die Pflicht hier mitzuwirken.

Die Firma First-Inkasso zieht auch die Kosten ein, die im Zuge der Bearbeitung entstehen und vom Schuldner zu erstatten sind.
In laufenden Beitreibungssachen erfolgt kein Insolvenz-monitoring, d.h., dass keine Überprüfungen auf etwaige Insolvenzverfahren des Schuldners erfolgen.

IV. VERGÜTUNG

Die Firma First-Inkasso erhält als Vergütung für Ihre Tätigkeiten eine Erfolgsprovision gem. vereinbarter Tabelle 4 –Gläubiger Abrechnung- der beim Schuldner eingezogenen Hauptforderung, Mahnkosten und Zinsen. Weiterhin fällt ein Honorar nach Höhe des Streitwertes an. Der Auftraggeber ermächtigt hierzu die First-Inkasso dieses Honorar gem. § 286 BGB gegenüber dem Schuldner in Rechnung zu stellen und mit den ersten Zahlungen des Schuldners zu verrechnen.

Wenn der Auftraggeber den Auftrag kündigt, eine weitere Bearbeitung verhindert, mit dem Schuldner eine eigene Lösung findet oder sich herausstellt, dass die Forderung bei Auftragserteilung nicht bestand, und die Firma First-Inkasso deshalb die Erfolgsprovision und Honorar nicht verdienen kann, so schuldet der Auftraggeber der Firma First-Inkasso für deren Tätigkeiten eine vom Erfolg unabhängige Vergütung, die sich in der Höhe nach dem Stand der bis dahin erbrachten Leistungen richtet. Die First-Inkasso hat auch die Möglichkeit einzelne oder alle Aufträge zu kündigen und Kosten und Auslagen abzurechnen, wenn der Kunde offene Posten über 2 Monate hat, die Bearbeitung einzelner oder aller Akten verhindert oder das Vertrauensverhältnis gestört ist.

Auf diese erfolgsunabhängige Vergütung werden diejenigen Provisionen angerechnet, die die Firma First-Inkasso durch einen Teileinzug bereits verdient hat. Diese beträgt i.d.R. den Betrag, welche dem Schuldner als Inkassokosten gem. § 286 BGB in Rechnung gestellt wurde. Die Höhe der Inkassokosten orientiert sich an der Höhe der RVG-Gebühren. Die Liste der Inkassokosten kann jederzeit kostenfrei angefordert werden bzw. ist auch auf der Internetseite der First-Inkasso einsehbar. Die Vertragspartner vereinbaren, dass die von der First-Inkasso abzurechnende Vergütung mit Abschluss des Verfahrens fällig werden, sofern nicht anders geregelt und bezahlt.

V. AUSLAGEN

Soweit die Firma First-Inkasso zur Durchführung des Auftrags Kosten verauslagt, sind diese vom Auftraggeber zu erstatten. Üblicherweise fallen an Kosten diejenigen für das Gericht, den Gerichtsvollzieher und die öffentlichen Register (z.B. Gewerbekartei, Einwohnermeldeamt, Handelsregister, Schufa) an. Die im Einzelfall ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers bedürfen diejenigen Maßnahmen, die Kosten außerhalb des üblichen Rahmens verursachen, z.B. die Einholung von Auskünften bei einer Detektei oder Auskunftei. Die Vertragspartner vereinbaren, dass die von der First-Inkasso abzurechnende Gebühren mit Abschluss des Verfahrens fällig werden, sofern nicht anders geregelt und bezahlt.

VI. GERICHTLICHE VERFAHREN

Der Auftraggeber beauftragt und bevollmächtigt die Firma First-Inkasso ® Inkasso, zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen. Gerichtliche Verfahren werden auf das Risiko des Auftraggebers geführt.
Die gerichtlichen (Rechtsanwalt/Rechtsbeistand) Kosten für das streitige gerichtliche Verfahren und das Schlichtungsverfahren trägt der Auftraggeber und sind von diesem zu bevorschussen.

Die Firma First-Inkasso ist nicht befugt, einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand im Namen und im Auftrag des Auftraggebers zu beauftragen, der eine höhere Vergütung verlangt, als sie in den Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (RVG) vorgesehen ist.

VII. UMSATZSTEUER

Die zu entrichtenden Zahlungen und zu erstattenden Auslagen verstehen sich zusätzlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

VIII. EINGEHENDE GELDER

Die Firma First-Inkasso verrechnet gegenüber dem Auftraggeber eingehende Zahlungen des Schuldners zunächst auf die angefallenen und noch offenen Auslagen und anschließend auf die Vergütung (Erfolgsprovision). Zu den Auslagen zählen insoweit auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines Mahnverfahrens.

IX. VEREINBARUNGEN MIT DEM SCHULDNER

Die Firma First-Inkasso ist befugt, mit dem Schuldner Ratenzahlungsvereinbarungen und Vergleiche ohne vorherige Absprache oder Zustimmung mit dem Auftraggeber zu schließen. Schließt der Auftraggeber Vereinbarungen mit dem Schuldner oder leistet dieser an den Auftraggeber, so ist die Firma First-Inkasso unverzüglich zu unterrichten.

X. ABRECHNUNG

Die Firma First-Inkasso fertigt innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines Auftrages dem Auftraggeber die Abrechnung. Bei laufenden Verfahren kann der Auftraggeber für seine Aufträge Zwischenabrechnung zum Quartalsende verlangen.

XI. KÜNDIGUNG DES AUFTRAGS

Beide Parteien können den Inkasso-Service-Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten ordentlich kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für eine außerordentliche Kündigung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

XII. SCHRIFTVERKEHR

Der gesamte Schriftverkehr zwischen den Vertragsparteien kann via eMail oder Telefax durchgeführt werden. Teilt der Auftraggeber eine eMail-Adresse mit, geht First-Inkasso von der Einwilligung aus, dass auftragsbezogene Informationen zugesendet werden dürfen. Es ist dem Auftraggeber bekannt, dass eMails Viren enthalten können, dass andere Internet-Teilnehmer von dem Inhalt der eMails Kenntnis nehmen können und dass nicht sichergestellt werden kann, dass die eMails tatsächlich von dem Absender stammen, der angegeben ist.

XIII. VERRECHNUNGEN

Die First-Inkasso ist berechtigt aber nicht verpflichtet offene Salden mit Guthaben zu verrechnen. Sofern offene Posten verrechnet wurden, wird dies allerdings nicht allgemeingültig. Die Auftraggeber hat weiterhin die Pflicht, die offenen Posten umgehend auszugleichen. Die Verrechnungsmöglichkeit gilt auch für mittelbar verbundene Unternehmen.

XIV. HERAUSGABE VON UNTERLAGEN

Die Verpflichtung zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten erlischt fünf Jahre nach Beendigung des Auftrages. Danach dürfen alle im ihrem Besitz befindlichen Aktenstücke vernichtet werden, wenn zuvor der Auftraggeber aufgefordert wurde, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber die Handakten nicht innerhalb von sechs Monaten nach Empfang dieser Aufforderung abgeholt hat.

XV. GERICHTSSTAND

Erfüllungsort und Gerichtstand ist, soweit gesetzlich zulässig, München.

XVI. KUNDENPORTAL

Der Kunden erhält einen Kundenportal-Zugang. Damit erfüllt First-Inkasso  Ihren Auskunftsanspruch aus dem Vertrag.

XVII. SCHRIFTFORMERFORDERNIS

Alle Absprachen und Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung der First-Inkasso ® Inkasso. Es wird auch nicht für telefonische oder sonst mündliche abgegebene Erklärungen und Auskünfte gehaftet.

XVIII. EINMELDUNG VON DATEN IN AUSKUNFTEIEN

Hiermit ermächtigen wir das Inkassounternehmen First-Inkasso dazu, die von uns an das Inkassounternehmen First-Inkasso übergebene offene Forderung gemäß § 28a BDSG an Auskunfteien einzumelden.“

XIX. VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSVERFAHREN

Verbraucher setzen wir davon in Kenntnis, dass wir nicht bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

XX. SALVATORISCHE KLAUSEL

Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.

Gültig ab Februar 2017

Zum Ausdrucken oder Speichern stehen Ihnen unsere AGB auch im PDF-Format zur Verfügung.